Insolvenzrecht Dortmund-Erwerbspflicht Selbständiger für Restschuldbefreiung kann notwendig sein – Rechtsanwalt Horrion
Insolvenzrecht Dortmund- Ein selbständiger Schuldner sollte für die Restschuldbefreiung vergleichen, ob sein Einkommen als Angestellter höher wäre. Rechtsanwalt Dortmund Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dortmund
Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit ausübt und er weniger verdient als in Anstellung, so muss er die Selbständigkeit nicht sofort aufgeben. Er muss sich jedoch um eine Anstellung mit besserem Verdienst bemühen. Ansonsten läuft er Gefahr, seine Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verlieren.
BGH-Beschluss vom 07.05.2009-Az IX ZB 133/07. Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
Sachverhalt: Insolvenzrecht Dortmund
Der Schuldner durchlief das Insolvenzverfahren. Im Dezember 2000 kündigte das Gericht die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode an. Der Schuldner führte ca. 9.100 Euro an den Treuhänder ab, jedoch hätte er nach Darlegung eines Gläubigers ca. 26.700 Euro bei einer anderen Tätigkeit abführen können. Der Schuldner war schon älter und hatte nach den Feststellungen keine besonderen Erwerbsaussichten Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dortmund
Beantragt ein Gläubiger wegen nicht hinreichender Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung, so reicht im Rahmen der Glaubhaftmachung des Antrages die Darlegung von verdientem und erzielbar gewesenem Einkommen. Der Schuldner muss sich entlasten, indem er Nachweise für eine Anstellung vorlegt. Er muss aber nicht sofort seine Selbständigkeit aufgeben. Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dortmund
“Ein selbständig tätiger Schuldner sollte zur eigenen Absicherung regelmäßig(z.B. alle sechs Monate) vergleiche auf dem Arbeitsmarkt anstellen. Er sollte Bewerbungen über besser dotierte Anstellungen schreiben und alle Dokumente sorgfältig aufbewahren”, so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden Insolvenzrecht Dortmund-Rechtsanwalt Dortmund
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Gerichte halten Baupreise in Deutschland für sittenwidrig
Selten hat ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) so hohe Wellen geschlagen, wie das Diktum des obersten deutschen Zivilgerichts zu sittenwidrigen Preisen am Bau. In der Zwischenzeit sind einige Obergerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt. Die Abrechnungspraxis von Baufirmen wird sich in Anbetracht dieser Entwicklung drastisch ändern müssen.
Am Anfang war der Bundesgerichtshof
Das Jahr 2008 wurde vom Bundesgerichtshof mit einem Paukenschlag beendet (Az.: VII ZR 201/06). Da lag nämlich eine Klage eines Bauunternehmens zur Entscheidung vor, mit der letzteres eine Werklohnforderung in Höhe von Euro 1,7 Millionen geltend machte. Der Betrag sollte nach Auffassung des Bauunternehmens und Klägers vom Auftraggeber für das Liefern und Verlegen von Baustahl bezahlt werden.
Der BGH wies die Forderung des Unternehmens allerdings mit deutlichen Worten zurück. Zwar entschied der BGH nicht in der Sache selber, sondern verwies die Angelegenheit an das Oberlandesgericht Jena als Berufungsgericht zurück.
Dem Berufungsgericht wurden vom BGH allerdings unzweideutige Vorgaben gemacht:
Der BGH ging nämlich davon aus, dass es vorliegend “naheliegend” sei, dass der vom Bauunternehmer abgerechnete Preis für den Baustahl sittenwidrig und damit nichtig war. Diese Annahme gründete der BGH auf der, durch Gutachten belegten, Tatsache, dass der vom Bauunternehmen verlangte Kilogrammpreis für den Baustahl in Höhe von DM 2.045,15 insgesamt 894-mal so hoch war wie der von dem Gerichtsgutachter ermittelte, gemeinhin übliche und angemessene Preis in Höhe von DM 2,47.
Ein solch drastisch überhöhter Preis stelle, so der BGH, ein auffälliges Missverhältnis zur angebotenen Gegenleistung dar und begründe die Vermutung eines “sittlich verwerflichen Gewinnstrebens” auf Seiten des ausführenden Unternehmens. Das Preis- und Abrechnungsgebaren des Bauunternehmens widerspreche, so der BGH weiter, eklatant dem vertraglichen Grundgedanken von einem “fairen, von Treu und Glauben geprägten Leistungsaustausch”. Ein “exorbitantes Sprengen” des ortsüblichen Preisrahmens dürfte jedenfalls nicht hingenommen werden.
Der BGH stutzte die Preisvorstellungen des Bauunternehmens demnach in dem Urteil auf das Maß, das dem Gericht als fair erschien: Dem Bauunternehmen steht lediglich der ortsübliche, und gerade nicht der maßlos überhöhte, Werklohn zu.
Die Instanzgerichte folgen dem Bundesgerichtshof
Die Resonanz auf diese deutlichen Feststellungen des BGH war gewaltig. Je nach Interessenlage beklagte die eine Seite vehement einen unzulässigen Eingriff der Gerichte in einen dem freien Spiel der Kräfte unterliegenden Preiswettbewerb, während die Auftraggeberseite in dem Urteil ein lange überfälliges Fanal gegen ein immer stärker ausuferndes Nachtrags-Management der ausführenden Firmen sah.
Ungeachtet der lebhaften Diskussion schlossen sich in der Folge die Instanzgerichte der Rechtsauffassung des BGH an.
So hatte auch das Oberlandesgericht Dresden mit einer unbezahlten Rechnung eines Bauunternehmens für Baustahl zu tun (Az.: 4 U 1070/09). Auch hier war der Preis für den Stahl dermaßen überhöht, dass man auf die Idee kommen konnte, dass das ausführende Unternehmen keinen gewöhnlichen Baustahl, sondern wesentlich edlere Metalle zum Einsatz gebracht hat. Statt ortsüblicher Euro 1,50 wollte das Unternehmen seine Forderungen auf Grundlage eines Kilogrammpreises von Euro 843,00 abgerechnet wissen.
Auch in diesem Fall kam das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der geforderte Einheitspreis sittenwidrig sei und es dem Bauunternehmen entgegen dem bauvertraglichen Kooperationsgebot ersichtlich lediglich darum gehe, einen unangemessenen Gewinn zu erzielen.
Und schließlich hatte auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem Fall eines sittenwidrig überhöhten Einheitspreises zu tun (Az.: 2 U 1709/09). Das OLG Nürnberg nahm dabei die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit eines Preises bereits für den Fall einer im Vergleich zum ortsüblichen Preis 8-fachen Überhöhung an. Die Sittenwidrigkeit sei, so das OLG, jedenfalls dann gegeben, wenn dem ausführenden Unternehmen im Zuge der Angebotsbearbeitung hätte auffallen müssen, dass Mengenangaben im Leistungsverzeichnis irrtümlich wesentlich zu niedrig angegeben waren. Dem in diesem Fall auf großzügige Nachtragsansprüche spekulierenden Bauunternehmen erteilte das OLG Nürnberg eine deutliche Abfuhr.
Die Folgen für die Praxis
Es wird spannend sein, zu beobachten, wie die Parteien eines Bauvertrages mit diesen neuen rechtlichen Vorgaben durch die Gerichte umgehen.
Es wäre naiv, wenn man erwarten würde, dass sich die derzeitig bei der Abwicklung größerer Bauvorhaben in Deutschland herrschenden Kriegszustände kurzfristig ändern. Zu weit hat man sich auf beiden Seiten mittlerweile von dem, von den Gerichten immer wieder gebetsmühlenhaft eingeforderten, Kooperationsgebot auf der Baustelle entfernt.
Aufgrund des nach wie vor bestehenden Preisdrucks und dem in der Praxis alleine entscheidenden Vergabekriterium des günstigsten Angebots, werden ausführende Unternehmen auch zukünftig wahrscheinlich der Versuchung nicht widerstehen können, erkannte oder vermeintliche Fehler in der Ausschreibung zu nutzen, um auf lukrative Nachtragsansprüche zu spekulieren.
Die Problematik ist jedoch mittlerweile bei den Gerichten angekommen. Und jedes ausführende Unternehmen, das weiterhin mit überzogenen Preisen – auch für einzelne Positionen – ins Rennen geht, muss sich darüber im Klaren sein, dass in Anbetracht der vorstehenden Rechtsprechung jederzeit eine deutliche Korrektur der angebotenen Preise nach unten möglich ist.
Weitere Informationen zum Baurecht bietet im Internet der Baurecht-Ratgeber.
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Lernen stellt ein Fachgebiet dar
Damit die Sicherheit auf unseren Straßen gewährleistet bleibt, wird Fahranfängern eine sehr gute Fahrausbildung zuteil. Was das Lernen unserer Kinder betrifft, mangelt es leider an einer guten „Lernausbildung“, damit sie lernen, wie man richtig lernt.
In vielen Klassen mangelt es an einer richtigen Lernausbildung. Kinder sind in unserem heutigen Bildungssystem oft überfordert und der Unterricht wirkt langweilig. Kinder verlieren oft das Interesse, weil sie viele Dinge nicht verstanden haben und kommen dann mit dem Unterrichtsstoff nicht mehr mit. Deutlich ist dies in den heutigen Schulklassen zu sehen. Schüler lernen zu Hause zudem oft schwer und können sich auf das Lernen nicht konzentrieren und beschäftigen sich mit anderen Dingen.
Lernen an sich kann somit zu einer verhassten und anstrengenden Sache werden. Manche Schüler denken sie seien dumm, weil sie Dinge einfach nicht verstehen können. Sie sehen zudem, dass andere Mitschüler ein viel besseres Verstehen haben. Im Klassenzimmer gibt es dann eher ein angeregtes „Quatschen“ und „Kichern“ oder es werden Briefe untereinander geschrieben, anstatt dem Lehrer aufmerksam und gespannt zuzuhören.
Oft wird davon ausgegangen, dass die gesprochenen oder geschriebenen Worte, wenn sie beim anderen ankommen, auch als solche verstanden werden. Dies ist aber nicht immer so. Enthalten Texte oder mündliche Informationen Wörter, die der Leser bzw. Zuhörer nicht kennt, so wird bei ihm ein Nichtverstehen oder falsches Verstehen erzeugt. In der Arbeitswelt kann dies fatale Folgen haben.
Eine Arbeitsanweisung, die falsch ausgeführt wird, kann großen Schaden anrichten. Ein missverstandenes Wort in einem Arbeitsauftrag in einer Schulaufgabe kann dazu führen, dass der Schüler nicht imstande ist, die Aufgabe korrekt auszuführen und er verschenkt somit wertvolle Punkte.
Lernen selbst stellt also ein Fachgebiet dar. Der Amerikaner L. Ron Hubbard hat diese Entdeckung gemacht. Er unterrichtete Erwachsene und realisierte, dass sie nicht alles verstanden, was er ihnen zu erklären versuchte. So kristallisierte er drei grundlegende Lernhindernisse und deren Abhilfen heraus. Dieses Wissen ist eine enorme Hilfe für jeden, der sich etwas Neues aneignen möchte oder andere unterrichtet. Zudem hat L. Ron Hubbard herausgefunden, dass jedes der Lernhindernisse bestimmte Phänomene an den Tag legt. Kennt man diese exakten Phänomene, so findet man schnell heraus, um welches Lernhindernis es sich handelt und kann dann auch entsprechend eine schnelle Abhilfe dafür schaffen.
Das erste Lernhindernis ist ein Mangel an Masse. Unter Masse versteht man die wirklichen Dinge oder Gegenstände, über die man etwas lernt. Wenn man etwas über Automotoren lernt, so wäre der echte Motor die Masse dazu. Fehlt die Masse so können sich u. a. Langeweile, Gereiztheit oder sogar körperliche Symptome wie Kopf- oder Augenschmerzen einstellen.
Das zweite Hindernis beim Lernen ist der übersprungene Gradient. Ein Gradient ist eine Art, etwas Schritt für Schritt zu lernen. Werden Schritte ausgelassen, kann sich der Schüler verwirrt fühlen und hat die Idee gar nichts mehr zu verstehen. Ein gutes Beispiel für dieses Lernhindernis wäre eine Abfolge von Tanzschritten, die von einem Lehrer zu schnell und ohne weitere Wiederholung vorgemacht wird.
Das missverstandene Wort ist das dritte Lernhindernis. Es gibt verschiedene Arten wie man ein Wort missverstehen kann. Dazu gehört u. a. ein Wort, das man gar nicht kennt und versteht. Dann gibt es Wörter, die mehrere Bedeutungen haben. Um einen Satz richtig verstehen zu können, ist es unerlässlich, diese Wörter entsprechend ihrer korrekten Bedeutung zu verstehen. Die Auswirkungen missverstandener Wörter sind u.a. Unkonzentriertheit, Müdigkeit oder ein Gefühl der Leere.
Die in der Nachhilfe- und Sprachenschule von Marita Grübl und Heiko Kroggel angewandte Lernmethode des Amerikaners L. Ron Hubbard wird mittlerweile in vielen Ländern von staatlichen Stellen erfolgreich eingesetzt. Die praktische Anwendung der Lernhindernisse und ihre Abhilfen stellen eine wertvolle Hilfe für Schüler und Lehrer dar, da Hindernisse ziemlich schnell aus dem Weg geräumt werden können und so das Lernen wieder Spaß macht.
Weitere Informationen und kostenloses Beratungsgespräch:
Nachhilfe- und Sprachenschule Grübl & Kroggel,
Nibelungenstraße 15,
90513 Zirndorf,
TEL. 0911/ 6002044
WEB: www.lernen-in-zirndorf.de
eMail: m.gruebl@lernen-in-zirndorf.de
Risiko-Kontroll-Management: Sicherheit im Import und Export
Nach den Paketbomben aus dem Jemen hat das Luftfahrtbundesamt unangekündigte Kontrollen bei exportierenden Unternehmen durchgeführt. Gerade kleinere und mittelständische Firmen sind seither verunsichert, ob auch sie ins Visier der Terror-Ermittler geraten könnten. Denn die Regeln für den Im- und Export sind klar definiert: Als gefährlich eingestufte und erfasste Personen dürfen weder direkt noch indirekt mit sensiblen Gütern beliefert werden. Um das zu gewährleisten, sollte die unternehmenseigene Adressdatenbank kontinuierlich mittels einer Compliance-Software überprüft werden. Diese vergleicht sämtliche Angaben zu Person, Unternehmen, Adresse und Land, aber auch Bilder mit international geführten Terror- und Embargolisten und bewertet das zu erwartende Risiko.
Zusätzlich können Unternehmen den Status des “Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” (AEO) erlangen, der in der gesamten EU gültig ist. Dieser bietet entscheidende Vorteile und Sicherheitserleichterungen in der Zollabwicklung und im gesamten Warenverkehr. Voraussetzungen sind unter anderem die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften, eine lückenlose Buchführung sowie die Beachtung strenger Sicherheitsanforderungen. Zollagenturen wie die AFA (http://www.afa-dienstleistungen.de/) bieten regelmäßig Seminare zum Thema Risiko-Kontroll-Management an. Weitere Informationen erhalten Interessenten unter www.einfach-sicherer.de.
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Aktuelle politische Programme forcieren Fortschritte in der personalisierten Medizin – PerMediCon 2011 greift Notwendigkeit zur interdisziplinären Kooperation auf
International renommierte Experten diskutieren Fortschritte und Herausforderungen der personalisierten Medizin auf der zweiten PerMediCon am 21. und 22. Juni 2011 in Köln
Die aktuelle Initiative der Bundesregierung, in ihrem neuen Gesundheitsforschungsprogramm 2011 jetzt ein eigenes Aktionsfeld „individualisierte Medizin“ einzurichten, unterstreicht die rasant wachsende Bedeutung dieses Themas im Gesamtgefüge des Gesundheitssystems. Gleichzeitig sucht das Land Nordrhein-Westfalen in seinem vor kurzem ausgerufenen Wettbewerb „PerMed.NRW“ die besten Ideen für personalisierte Medizin: Politische Aktionen, die verdeutlichen, wie wichtig der regelmäßige Fachaustausch zwischen allen beteiligten Akteuren ist. Interdisziplinäre Kooperation ist eine Voraussetzung für die dauerhafte und erfolgreiche Etablierung des Ansatzes der personalisierten Medizin.
Ziel der personalisierten Medizin ist es einerseits, diejenigen Patienten zu bestimmen, die am wahrscheinlichsten von einem bestimmten Medikament profitieren, andererseits welche Patienten auf Arzneimittel oder Therapien nicht ansprechen, um ihnen eine unnötige Behandlung und eventuelle Nebenwirkungen zu ersparen. Enorme Fortschritte in der Molekularbiologie erweitern zurzeit ständig die Möglichkeiten für eine personalisierte Medizin.
Dabei sind vor allem drei treibende Kräfte für die Entwicklung der personalisierten Medizin verantwortlich. Erster Faktor ist die zurzeit rapide wachsende Nachfrage nach wirksamen, aber auch sicheren Medikamenten: Druck erzeugen hier nicht nur Patienten und Ärzte, sondern auch Zulassungsbehörden und Kostenträger.
Zweiter Antreiber sind wirtschaftliche Aspekte, die bei dieser Entwicklung eine Rolle spielen. Steigende Investitionssummen bis zur Markteinführung eines neuen Medikaments bei gleichzeitig sinkender Anzahl zugelassener neuer Wirkstoffe, spiegeln die aktuellen Herausforderungen der Pharmaindustrie wider. Dieses Problem ist nur lösbar, wenn sich der Prozess von der Entdeckung und Entwicklung von Arzneimitteln oder Therapien bis hin zu ihrer Vermarktung grundlegend wandelt.
Als dritte treibende Kraft fungiert der technische Fortschritt, der es überhaupt ermöglicht, persönliche Patientenmerkmale zu erfassen und mit der Wirkweise von Medikamenten zu verbinden. Dabei werden sowohl die Wirksamkeit eines Medikamentes ermittelt, als auch unerwünschte Reaktionen oder Nebenwirkungen untersucht.
Trotz aller Fortschritte steht die personalisierte Medizin bei vielen Krankheiten jedoch noch am Anfang. Nur durch intensivere Zusammenarbeit der beteiligten Akteure können Behandlungsmöglichkeiten der Patienten optimiert werden.
Die personalisierte Medizin wirft darüber hinaus Fragen zu Gesundheitsökonomie, Ethik und strukturellen Problemen auf. Um Lösungsansätze zu finden ist der Austausch von Wissenschaft, Industrie, Ärzten, Behörden, Politik und Patienten notwendig. Hier setzt die PerMediCon als interdisziplinärer Kongress an und versammelt die Fachwelt zu einem gemeinsamen Informations- und Kommunikationsaustausch.
Zentrale Fragestellungen der PerMediCon 2011 sind daher
beispielsweise:
Welchen Beitrag leistet die personalisierte Medizin zum Patientennutzen? Durch eine enge Verknüpfung der beteiligten Akteure soll der Weg neuer Behandlungsmöglichkeiten von der wissenschaftlichen Grundlagenforschung bis zur Patientenversorgung enorm beschleunigt werden. Auf der PerMediCon bringen sich daher sowohl Patientenorganisationen in die Diskussion ein, als auch Vertreter von Bundesoberbehörden wie Prof. Dr. Walter Schwerdtfeger, Präsident des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Einen Schritt in die Praxis geht man hier bereits heute an der Universität Greifswald: Das Projekt „GANI_MED“ ist der erste umfassende Versuch, die individualisierte Medizin in einem Universitätsklinikum anzuwenden. „Die Übertragung der individualisierten Medizin von der Grundlagenforschung über die klinische Erprobung in die Routineversorgung ist eine enorme Herausforderung“, ist sich der Greifswalder Verbundkoordinator Prof. Heyo K. Kroemer sicher.
Darüber hinaus befassen sich gleich zwei Programmpunkte mit der Frage, ob der Einsatz personalisierter Medizin notwendig, aber auch ökonomisch sinnvoll ist. Prof. Wolfgang Goetzke, Vorsitzender des Gesundheitsregion KölnBonn e.V. betont: „Angesichts der ohnehin schon hohen Belastung der Sozialsysteme stellen sich damit zugleich gesundheitsethische wie gesundheitsökonomische und versicherungstechnische Fragen, die zu diskutieren sind“. Fragen zur Kosten-Nutzen-Bewertung stellen sich auf der PerMediCon daher nicht nur Vertreter der Spitzenverbände gesetzlicher und privater Krankenversicherer, sondern auch Gesundheitsökonomen und Gesundheitsexperten wie Prof. Dr. med. Jürgen Windeler, Leiter des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG).
Schließlich besteht eine weitere zentrale Frage darin wie sich die Industrie entwickeln soll, damit personalisierte Medizin aus unternehmensstrategischer Sicht ein Erfolgsfaktor wird? Durch den Einsatz der personalisierten Medizin sind Arzneimittelentwicklung und Diagnostik bereits heute eng miteinander verknüpft. In diesem Zusammenhang diskutieren auf der PerMediCon hochkarätige Vertreter der Pharma-, Diagnostik und Biotechnologieindustrie wie Dr. Hagen Pfundner, Vorstand Roche Pharma AG und Peer M. Schatz, Vorstandsvorsitzender QIAGEN N.V. mögliche Szenarien und Modelle interdisziplinärer Partnerschaften
Abgerundet wird die PerMediCon durch die parallele Fachausstellung. In konzentrierter Form werden hier Forschungsergebnisse, aktuelle Projekte, Produkte, Dienstleistungen und Netzwerke rund um das Thema personalisierte Medizin präsentiert.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt haben zahlreiche namhafte Unternehmen und Institutionen Ihre Teilnahme an der PerMediCon-Fachausstellung zugesagt. Hierzu zählen u.a. Miltenyi Biotec, QIAGEN, Cytolon, Bio.logis, Universitätsmedizin Greifswald (Verbundprojekt GANI_MED), Janssen-Cilag, Leibniz-Institut. Insgesamt werden auf der PerMediCon über 50 Aussteller und rund 500 Kongressteilnehmer erwartet.
PerMediCon = Personalized Medicine Convention
Mehr Informationen erhalten Sie unter: www.permedicon.de
Kontaktadresse:
Volker De Cloedt
Koelnmesse GmbH
Messeplatz 1
50679 Köln
Deutschland
Telefon: 0221-821-2960
Mit freundlichen Grüßen
Koelnmesse GmbH
Anja Scheidt
Presseassistentin
Unternehmenskommunikation/PR
Koelnmesse GmbH
Messeplatz 1
50679 Köln
Deutschland
Telefon + 49 221 821 2366
Telefax + 49 221 821 3285
a.scheidt@koelnmesse.de
www.koelnmesse.de
Geschäftsführung: Gerald Böse (Vorsitzender),
Oliver P. Kuhrt, Herbert Marner
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Oberbürgermeister Jürgen Roters
Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand: Köln, Amtsgericht Köln, HRB 952
Insolvenzrecht Dortmund-Kanzlei Horrion berät und betreut Firmen und Privatpersonen
Insolvenzrecht Dortmund-Kanzlei Horrion berät und betreut Firmen und Privatpersonen aus Dortmund und dem gesamten Ruhrgebiet zum Thema Insolvenzrecht Grundsätzliches über die Kanzlei Ulrich Horrion Insolvenzrecht Dortmund – Rechtsanwalt Dortmund
Der gebürtige Dortmunder, Rechtsanwalt Ulrich Horrion, betreibt in Sachsen mehrere Büros. Sein Hauptsitz befindet sich in der Landeshauptstadt Dresden. Weitere Büros befinden sich in den Städten Chemnitz, Glashütte und Oschatz. Seine Kanzlei hat sich in den letzten Jahren auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes spezialisiert und seit dieser Zeit auch viele Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet betreut. Alle Mandate werden zeitnah und mit großer Sorgfalt bearbeitet. Nachfrageüberhänge und Mandate aus anderen Rechtsgebieten können durch einen Kooperationsanwalt, der seine Büros ebenfalls in den Kanzleiräumen unterhält, betreut werden.
Beratung und Betreuung in 5 Schritten
Insolvenzrecht Dortmund – Rechtsanwalt Dortmund
Die Betreuung einer Insolvenz ist ortsunabhängig möglich. Diese läuft grundsätzlichin 5 Schritten ab:
1. Erstgespräch
Hier lernen sich der Mandant und Rechtsanwalt Horrion kennen. Der Mandant schildert sein Anliegen. Die möglichen Lösungen werden zunächst im Ansatz erörtert.
2. Bestandsaufnahme
Rechtsanwalt Horrion erstellt eine wirtschaftliche und finanzielle Bestandaufnahme. Es wird der Ist-Zustand des Unternehmens/Mandaten ermittelt. Nach einer vorgegebenen Liste fordert Rechtsanwalt Horrion diverse Unterlagen wie Jahresabschlüsse, aktuelle BWA”s, Debitoren- und Kreditorenlisten an. Bei Verbraucherinsolvenzen stehen naturgemäß Rechnungen und Gläubigerschreiben im Vordergrund.
3. Analyse und Planstrategie
Hier wird der Ist-Zustand analysiert. Dann wird genau untersucht, welche Ursachen der Krisensituation des Mandanten zu Grunde liegen. Im Rahmen der Planstrategie wird erörtert, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Krisenursachen beseitigt werden können.
4. Umsetzung der Planstrategie
Gemeinsam mit dem Mandaten wird ein Ablaufplan zur Umsetzung der Planstrategie entwickelt und umgesetzt. Dabei geht es vor allem um für den Umgang mit Geschäftspartnern und den Gläubigern. Je nach Entscheidung kann auch ein gerichtliches Insolvenzverfahren geeignet sein.
5. Zielerreichung
Mandant und Rechtanwalt Horrion arbeiten in enger Kooperation, damit das festgelegte Ziel erreicht werden kann. Es liegt in der Natur der Problemstellung, dass unvorhergesehene Situationen auftreten. Hier kann Rechtsanwalt Horrion seine Erfahrungen aus der langjährigen Beratungstätigkeit einfliesen lassen.
Videokonferenz – persönlicher Besuch
Insolvenzrecht Dortmund – Rechtsanwalt Dortmund
Das Internet bietet für die Kommunikation zahlreiche Möglichkeiten. Die Internettelefonie, E-Mail und Videokonferenzen sind nur einige Beispiele dafür. So lassen sich auch komplexe und beratungsintensive Sachverhalte – unabhängig von Raum und Zeit – klären und abwickeln.
“Die Praxis hat gezeigt, dass eine Mandantenbetreuung über die obigen Kommunikationswege schneller, individueller und persönlicher sein kann”, so Rechtsanwalt Horrion.
Besonders hat es ihm die Videokonferenz über Skype angetan. Das unkomplizierte Kommunikationssystem fördert die Mandanten-Anwalts-Beziehung und lässt mit weniger Zeitaufwand intensivere Gespräche zu. Selbstverständlich kann auch ein persönlicher Termin mit Herrn Rechtsanwalt Horrion vereinbart werden.
Spezialist oder Generalist
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Das Insolvenzrecht ist sehr umfangreich. Insolvenzrechtliche Regelungen wirken bereits weit ins Vorfeld einer Krise oder Insolvenz hinein. Für eine Krisenberatung ist es unbedingte Voraussetzung, diese insolvenzrechtliche Regelungen zu beherrschen. Dazu gehört es auch, die ständige Rechtsfortbildung durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu beobachten. Rechtsanwalt Horrion publiziert und kommentiert regelmäßig höchstrichterliche Entscheidungen. Das Insolvenzrecht bezieht sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf wirtschaftlich selbständig Tätige.
Regelmäßige Informationen aus dem Insolvenzrecht
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Die Kanzlei Horrion betreibt einen auf das Insolvenzrecht spezialisierten Internetauftritt. Hier erhalten Sie einen umfassenden Überblick über das Insolvenzrecht und aktuelle Themen. Über den kostenlosen und jederzeit kündbaren Newsletter können Sie sich über die aktuelle Rechtsprechung und verschiedene Themen zum Insolvenzrecht informieren lassen.
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Arbeitsrecht Dresden-Geminderte Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit
Arbeitsrecht Dresden-Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein Rechtsgrundsatz-Arbeitsrecht Dresden
Verletzt Arbeitnehmer betriebliches Eigentum, kommt Haftungsbeschränkung sogar bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (Urteil BAG vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09).
Sachverhalt-Arbeitsrecht Dresden
A ist Reinigungskraft in Röntgenspraxis mit EUR 320,00 brutto. Beim Vorbeigehen außerhalb der Arbeitszeit hört sie Alarmton des MRT-Geräts. A drückt einen Knopf, der zum Schaden EUR 30.000,00 führt.
Rechtsgründe-Arbeitsrecht Dresden
A hat eine objektive Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages begangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie das Gerät außerhalb der Arbeitszeit abstellte. A handelte aber grob fahrlässig, da sie mit der Bedienung der Technik völlig überfordert war. Bei der Höhe der Schadensersatzpflicht ist aber auch die Gehaltshöhe zu berücksichtigen. Vorliegend wurde 1 Jahresgehalt in Höhe von EUR 3.840,00 festgesetzt.
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“Bei Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitnehmer ist immer der Verschuldensmaßstab zu prüfen. Beide Parteien sollten sich vor einer streitigen Auseinandersetzung rechtlich beraten lassen”, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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LTAP: Einigung mit Wells Fargo erzielt
Berlin, 18. März 2011 – Das Management des Life Trust Asset Pools (LTAP) hat sich mit der
kreditgebenden Bank Wells Fargo außergerichtlich auf eine kooperative Fortführung des Policenportfolios
geeinigt. Kern der Vereinbarung ist eine Verlängerung des Zeitfensters für LTAP zur Refinanzierung des
Portfolios bis zum 31. August 2011. Damit wurde eine wichtige Grundlage zur Sicherung des Portfolios im
Interesse der Anleger geschaffen.
Trotz der Entscheidung des Bezirksgerichts gegen den Antrag des LTAP auf ein Gläubigerschutzverfahren
(„Chapter 11“) hatte das LTAP-Management weiterhin das Gespräch mit Wells Fargo gesucht. „Wir haben
endlich den Durchbruch im Interesse der Anleger erreicht. Jetzt können wir uns zu hundert Prozent auf die
Refinanzierung des Wells Fargo-Kredits konzentrieren“, sagte Franz-Philippe Przybyl, Geschäftsführer von
Berlin Atlantic Capital (BAC) und dabei verantwortlich für den LTAP.
Wells Fargo ersetzt den bisher bestehenden Kreditvertrag mit dem Recht der Portfoliofortführung. Das
LTAP Policenportfolio wird auf eine von Wells Fargo kontrollierte Gesellschaft übertragen, für die LTAP
ein exklusives Rückkaufsrecht bis zum 31. August 2011 erhält. In dieser Zeit finanziert Wells Fargo
weiterhin alle Prämienzahlungen für die Policen im Portfolio. LTAP verfügt somit über den notwendigen
Zeithorizont, um eine Refinanzierung des Policenportfolios mit alternativen Finanzierungspartnern zu
entwickeln. Dieser Vergleich wurde bereits dem Bezirksgericht in Wilmington, Delaware, vorgelegt,
sodass LTAP darüber hinaus die erforderliche Rechtssicherheit erhält. Im Gegenzug verzichtet LTAP auf
die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche. Przybyl: „Das Fondsmanagement hat die Risiken
und Kosten einer Schadenersatzklage gegenüber einer einvernehmlichen Lösung sehr sorgfältig
gegeneinander abgewogen und sich schließlich für den kooperativen Weg entschieden.“
LTAP arbeitet unter anderem bereits mit der Investmentbank Guggenheim Securities an der Umsetzung
eines Refinanzierungskonzepts. Guggenheim war schon im vergangenen Jahr für LTAP tätig und hat in
diesem Zusammenhang Kontakt mit einer Reihe von potenziellen Finanzierungspartnern hergestellt. Am
wahrscheinlichsten scheinen derzeit Modelle, die frisches Eigenkapital von den existierenden und neuen
Investoren vorsehen. Mit der verbreiterten Eigenkapitalbasis ist eine erfolgreiche Refinanzierung der
Fremdkapitalkomponente wahrscheinlicher.
„Bei den Verhandlungen mit alternativen Finanzierungspartnern im vergangenen Jahr haben wir gesehen,
dass ein realistisches Zeitfenster für die Refinanzierung und eine eindeutig geklärte Rechtslage
entscheidend für einen erfolgreichen Abschluss ist. Mit dem Vergleich ist diese wichtige Voraussetzung
jetzt geschaffen“, kommentierte Przybyl. Konkrete Gespräche werden bereits geführt.
Weitere Informationen unter http://www.berlinatlantic.com
Debattenfeuilleton: Prominente unter Beschuss
Der Fall Günter Grass | Neue Studie zum öffentlichen Diskurs über das SS-Geständnis in der Fachzeitschrift Publizistik erschienen
Wiesbaden, 10.03.2011. Er galt als moralisches Gewissen der Bundesrepublik – bis zum 12. August 2006. Der Literatur-Nobelpreisträger Günter Grass enthüllte im Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, dass er als Jugendlicher Mitglied der Waffen-SS gewesen war. Das mediale Echo war groß: Über vier Monate diskutierte das Feuilleton mit bis dato unbekannter Emotionalität und Reichweite. Erstmals liegt nun eine quantitative Inhaltsanalyse dieses öffentlichen Diskurses vor. Die Ergebnisse sind in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Publizistik aus dem Wiesbadener VS Verlag erschienen.
Handelt es sich beim Fall Günter Grass um einen publizistischen Konflikt oder einen Medienskandal? Für die Analyse des Diskurses untersuchte Kilian Trotier ausgewählte Qualitätsmedien für den Zeitraum vom 12. August bis zum 30. Dezember 2010: die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), die Süddeutsche Zeitung, die tageszeitung (taz), Die Zeit und Der Spiegel. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass es sich um einen publizistischen Konflikt handelt, bei dem die Gegner des Schriftstellers nach und nach Oberhand gewonnen haben. Der Spiegel weise dabei Tendenzen der Skandalierung auf. Insgesamt lasse sich aber bei keinem Publikationsorgan eine stringente Blattpolitik ausmachen. Vielmehr böten die genannten Medien auch Verteidigern des Schriftstellers, meist gesellschaftliche Akteure, die Möglichkeit, sich öffentlich zu äußern.
Die zentrale Forschungsfrage im Fall Günter Grass beantwortet Trotier detailliert anhand der Analyse von sieben Hypothesen, die er aus theoretischen Vorüberlegungen gewonnen hatte. Die Ergebnisse der Inhaltsanalyse erklären nach Ansicht des Wissenschaftlers beispielhaft das Phänomen “Debattenfeuilleton”, das den Kulturjournalismus der vergangenen Jahre immer stärker präge.
Weitere Informationen:
www.publizistik-digital.de
Publizistik veröffentlicht viermal jährlich Beiträge aus Theorie und empirischer Forschung zu allen Bereichen der Kommunikationswissenschaft. Das Jahresabonnement (print + online) kostet 119,- Euro. Der Preis für eine Anzeige 1/1 Seite 4c beträgt 1.700,- Euro.
Die Pressemitteilung sowie das dazugehörige Bildmaterial zum Herunterladen finden Sie hier:
www.vs-verlag.de/Pressemitteilung/3125/Debattenfeuilleton-Prominente-unter-Beschuss.html
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Kostenlose Warteschleife kann Anrufer teuer zu stehen kommen – QuestNet bemängelt unausgereiften Gesetzentwurf
Cottbus, den 20. März 2011 – Der kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf, der unter anderem die Einführung einer für Anrufer kostenlosen Warteschleife vorsieht, stößt vielerorts auf Unverständnis und Kritik. Die QuestNet GmbH, ein Anbieter von Anwendungen und Dienstleitungen, der sich auf die Entwicklung und indirekte Vermarktung innovativer Telefon-Mehrwertdienste in Kombination mit Servicenummern konzentriert, erwartet durch die neue Regelung eine Verschlechterung der Servicequalität für die Verbraucher. Auch der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM), der die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes größtenteils begrüßt, steht den geplanten Regelungen zur kostenlosen Warteschleife kritisch gegenüber.
Nach dem derzeitigen Entwurf sollen Warteschleifen grundsätzlich nur dann zulässig sein, wenn der Anrufer eine entgeldfreie oder eine ortsgebundene Telefonnummer wählt. Weiterhin zulässig sind demnach Warteschleifen auch noch, wenn der Anruf zu einem Festpreis erfolgt oder wenn eine Rufnummer für mobile Dienste genutzt wird. Ebenfalls erlaubt bleibt eine Warteschleife dann, wenn der Angerufene die Kosten für die Warteschleife vollständig trägt, soweit nicht aus dem Ausland angerufen wird.
„Zur Realisierung in einer Übergangsphase soll eine verzögerte Verbindung von 2 Minuten eingeführt werden. In dieser Zeit des Rufaufbaus sollen netzbasierte Warteschleifen für kostenpflichtige Servicenummern eingesetzt werden. Da eine tatsächliche Verbindung so nicht zustande kommt, sind diese zwei Minuten für den Anrufer kostenfrei. Wenn der Entwurf nicht geändert wird, müssten die Anrufe nach zwei Minuten abgebrochen werden, wenn in dieser Zeit kein Agent zur Verfügung steht“, erklärt Thomas Wendt, Geschäftsführer der QuestNet GmbH. „Da stellt sich natürlich die Frage, ob dem Anrufer nun die kostenlose zwei Minuten wichtiger sind als die Chance nach zwei Minuten und ein paar Sekunden jemanden zu erreichten. Wird der Anrufversuch nach zwei Minuten immer wieder abgebrochen, dann kann es sehr mühsam werden, tatsächlich einen Ansprechpartner zu erreichen. Diese Kosten für die Anrufer in Form von zusätzlicher Wartezeit durch viele Anrufversuche dürfen ni
cht unterschätzt werden. Erschwerend kommt vor allem für die Unternehmen hinzu, dass noch unklar ist, wie die endgültige Lösung nach der geplanten Übergangszeit aussehen soll.“
Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten ist ebenso skeptisch, was die praktische Umsetzung der neuen Regelung betrifft. Auch er sieht in dem kürzlich verabschiedeten Entwurf Fallstricke, die eine Verschlechterung des Kundenservice durch die kostenlose Warteschleife bedeuten könnten.
„Beim Thema Warteschleifen sehen wir noch deutlichen Änderungsbedarf, um zu erreichen, dass überteuerte und überlange Warteschleifen von sogenannten schwarzen Schafen unterbunden werden können“, erklärt Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM. Der VATM hat hier unter anderem die Einführung eines Zertifikates für Call Center in die Diskussion eingebracht, das kurze und damit besonders kostengünstige Warteschleifen sowie einen verbraucherfreundlichen Service fördern würde. Grützner weiter: „Im Rahmen der Beratungen in Bundesrat und Bundestag sollte noch einmal ernsthaft nach einer möglichst wirtschaftlich sinnvollen Lösung mit höchstmöglichem Verbrauchernutzen gesucht werden.“
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Über die QuestNet GmbH:
Die QuestNet GmbH ist ein Application Service Provider, der sich auf die Entwicklung und indirekte Vermarktung innovativer Telefon-Mehrwertdienste in Kombination mit internationalen Servicenummern konzentriert. Mit dem Live-Manager bietet die QuestNet ein einzigartiges Call Management Portal, das dem Kunden die webbasierte und mandantenfähige Administration von In- und Outbound ermöglicht und neben Billing, Statistiken, Routings, Conferencing und IVR auch ein virtuelles Contact Center umfasst.
Kontakt:
QuestNet GmbH
Thomas Wendt
Byhlener Straße 1
D – 03044 Cottbus
Telefon: 0800 20805000
eMail: ph@spartapr.com
www.questnet.de
